ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN DER FULLHOUSE IT-SERVICES AG (AGB)

STAND AUGUST 2020

§1 Geltungsbereich dieser AGB

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu dem zwischen dem Kunden und der Fullhouse-IT Services AG (im Folgenden: Fullhouse-IT) geschlossenen Rahmenvertrag und für sämtliche Folgeaufträge, die der Kunde der Fullhouse-IT nach Vertragsschluss erteilt.
  2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden im Zweifel nur durch eine schriftliche Erklärung von Fullhouse-IT anerkannt.

§2 Vertragsgegenständliche Leistungen und Preise

  1. Fullhouse-IT bietet dem Kunden verschiedene IT-Service-Leistungen in Form von standardisierten Leistungspaketen an, die der Kunde im Rahmen des mit Fullhouse-IT geschlossenen Vertrages in Auftrag geben kann. Die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten von Fullhouse-IT ergeben sich aus dem Angebot von Fullhouse-IT oder, in Ermangelung eines solchen, aus dem jeweiligen Leistungspaket in der Preis- und Leistungsübersicht von Fullhouse-IT, wobei ergänzend jeweils diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
  2. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages gültige Preis- und Leistungsübersicht ist Bestandteil des Angebots zum Rahmenvertrag. Fullhouse-IT wird den Kunden auf Aktualisierungen der Preis- und Leistungsübersicht jeweils gesondert hinweisen und ihm die jeweils aktuelle Fassung in Textform übermitteln. Nach Zugang der aktualisierten Preis- und Leistungsübersicht in Textform, ist diese für die weiteren Auftragserteilungen des Kunden maßgeblich. Bereits erteilte Aufträge bleiben von den Änderungen der Preis- und Leistungsübersicht unberührt.
  3. Nach Vertragsschluss erstellt Fullhouse-IT unter Mitwirkung des Kunden eine Dokumentation mit der Liste der vom Kunden eingesetzten Hard- und Software, die von den vertraglichen Leistungspflichten von Fullhouse-IT umfasst sein sollen. Die Leistungspflichten von Fullhouse-IT sind auf die in der Dokumentation aufgelisteten Hard- und Softwarekomponenten, welche die Parteien zu Beginn der Zusammenarbeit erstellen, beschränkt. Die Liste der eingesetzten Hard- und Software gilt als Bestandteil des Rahmenvertrages und wird nach Vereinbarung zwischen den Parteien fortlaufend erneuert. Plant der Kunde den Einsatz neuer Hard- und Software ein, obliegt es ihm, die geplanten Komponenten zuvor mit Fullhouse-IT abzustimmen. Fullhouse-IT ist berechtigt, die Aufnahme der jeweiligen Hard- und Software in die Liste und dementsprechend die Wartungs- und Service-Leistungen bezüglich dieser Komponenten aus wichtigem Grund zu verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die betreffenden Komponenten einen unzumutbaren Wartungs- und Pflegeaufwand erfordern, wenn sie den Leistungsumfang des betreffenden Leistungspaketes überschreiten oder sie ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für das EDV-System des Kunden beinhalten.
  4. Fullhouse-IT ist berechtigt, fachlich qualifizierte Subunternehmer mit den vertragsgegenständlichen Leistungen zu beauftragen.

§3 Angebot, Vertragsschluss, Folgeaufträge

  1. Fullhouse-IT erstellt für den Kunden vor Abschluss des Rahmenvertrages ein Angebot in Textform welches die Positionen des vom Kunden gewünschten Leistungspaketes enthält. Der Rahmenvertrag kommt zwischen den Parteien verbindlich zustande, sobald der Kunde das Angebot von Fullhouse-IT in Textform annimmt.
  2. Auf der Basis des Rahmenvertrages kann der Kunde Fullhouse-IT mit weiteren Leistungen gemäß der jeweils aktuellen Preis- und Leistungsübersicht beauftragen. Ein verbindliches Auftragsverhältnis mit dem Inhalt der betreffenden Position in der Preis- und Leistungsübersicht kommt zustande, sobald Fullhouse-IT die betreffenden Serviceleistungen anbietet und der Kunde dieses Angebot annimmt, bzw. sobald der Kunde die betreffenden Serviceleistungen bei Fullhouse-IT bestellt und Fullhouse-IT die Bestellung bestätigt. Die Willenserklärungen der Parteien bezüglich dieser Aufträge sind an keine Form gebunden und können auch mündlich unterbreitet werden. Fullhouse-IT ist jedoch berechtigt, die eigene Leistungserbringung von einer Annahmeerklärung des in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) abhängig zu machen, sofern sie ihrerseits ein Angebot in Textform übermittelt.
  3. Erweitert sich der im Angebot bzw. in der beauftragten Position der Preisliste zugrundegelegte Leistungsumfang nachträglich aufgrund von Auftragserweiterungen, welche die Parteien in der in vorstehendem Absatz 2 beschriebenen Form vereinbaren können, oder erweitert sich der Leistungsumfang nachträglich aufgrund von Verletzungen der Mitwirkungspflichten des Kunden (s. § 7), so ist Fullhouse-IT berechtigt, die zusätzlich vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen, bzw. den zusätzlich entstandenen Aufwand gemäß den in der Preisliste ausgewiesenen Preisen in Rechnung zu stellen.

§4 IT-Hotline und -Service und IT-Premium Services

  1. Das Leistungspaket IT-Hotline und -Service beinhaltet die Verpflichtung von Fullhouse-IT, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung des Kunden spätestens innerhalb der festgelegten Reaktionszeiten zu reagieren, d.h. mit der Beseitigung der Störung zu beginnen. Ein Anspruch auf Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Zeit folgt aus der Vereinbarung der Reaktionszeiten nicht.
  2. Der Kunde wird auftretende technische Störung an die von Fullhouse-IT bereitgestellte E-Mail-Adresse helpdesk(@)fullhouse-it.de unverzüglich nach deren Kenntnisnahme mitteilen. Bei Ausfällen, die den gesamten Geschäftsbetrieb des Auftraggebers beeinträchtigen, wie z.B. Internetstörungen, Ausfälle von Servern oder Netzwerken, hat der Kunde die Störung zusätzlich und unverzüglich über die Telefon-Hotline unter der Nummer +49 (0)8171/428888-8) zu melden.
  3. Fullhouse-IT wird im Rahmen des Leistungspakets IT-Hotline und -Service während der üblichen Geschäftszeiten, Mo – Fr von 8.00 – 17.00 Uhr, innerhalb von 8 Stunden nach Eingang der Störungsmeldung reagieren.
  4. Die Vereinbarung kürzerer Reaktionszeiten oder die Bereitstellung eines IT-Notdienstes außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ist über die Vereinbarung des jeweiligen Leistungspakets der Rubrik „IT-Premium-Services“ zu den dort vorgesehen Konditionen möglich. Der Zeitraum „außerhalb der üblichen Geschäftszeiten“ umfasst die folgenden zusätzlichen Zeiträume:
    Werktags: von 17.00 – 21.00 Uhr
    Samstags, Sonntags und Feiertags: von 09.00 – 13.00 Uhr

§5 Wartungs- und Pflegeservices

  1. Von Wartungs- und Pflegeserviceleistungen ausgeschlossen sind Instandsetzungen oder erhöhter Aufwand zur Instandhaltung der Hard- und Software, die durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder ähnliche Umstände erforderlich waren, Arbeiten an der Hard- und Software, die der Kunde vertragswidrig geändert hat oder die durch andere als Fullhouse-IT oder deren Subunternehmer technisch gepflegt wurde, ohne dass jeweils vorher eine Zustimmung von Fullhouse-IT vorlag.
  2. Bezüglich der Einspielung von Software-Updates ist Fullhouse-IT zur sachgemäßen Durchführung der Updates verpflichtet. Fullhouse-IT ist im Rahmen der Wartungs- und Pflegeservices nicht zur Behebung von etwaigen Mängeln der Software-Updates oder zur Entstörung hierdurch beeinträchtigter Systemkomponenten des Kunden verpflichtet. Beauftragt der Kunde Fullhouse-IT mit der Fehlerbehebung und Entstörung, ist Fullhouse-IT berechtigt, diese Leistungen nach ihren üblichen Stundensätzen abzurechnen.
  3. Für die Durchführung der Wartungs- und Pflegeleistungen hat der Kunde nach terminlicher Absprache die erforderlichen Wartungsintervalle bereitzustellen, in denen seine EDV-Anlage nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht.

§6 Bereitstellung von Hard- und Software

  1. Stellt Fullhouse-IT dem Kunden im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen Hard- und Softwarekomponenten bereit, so schuldet sie gegenüber dem Kunden, dass diese unter den üblichen Betriebsbedingungen und unter den üblichen Instandhaltungs- und Pflegebedingungen gemäß der Leistungsbeschreibung des Herstellers in ihren wesentlichen Funktionen betrieben werden können.
  2. Fullhouse-IT behält sich das Eigentum und die Rechtsinhaberschaft an sämtlichen von ihr gelieferten Komponenten bis zum Eingang sämtlicher fälliger Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist Fullhouse-IT nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Komponenten heraus zu verlangen.

§7 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Zu Beginn der Zusammenarbeit wird der Kunde Fullhouse-IT darin unterstützen, die von ihm verwendete Hard- und Software zu dokumentieren. Der Kunde stellt Fullhouse-IT hierzu sämtliche technischen Dokumentationen sowie sämtliche Zugangsdaten der von ihm eingesetzten Hard- und Software, die Gegenstand der vertraglichen Leistungspflichten von Fullhouse-IT sind, zur Verfügung.
  2. Der Kunde teilt Fullhouse-IT unmittelbar nach Vertragsschluss mit, welche Person als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und wie diese Person telefonisch zu erreichen ist. Die Ansprechpartner sind so zu benennen, dass Fullhouse-IT während der Dauer einer Störung zumindest innerhalb der Geschäftszeiten des Kunden stets und unmittelbar an einen Ansprechpartner wenden kann. Der Kunde wird diese Ansprechpartner anweisen, die Leistungen von Fullhouse-IT im zumutbaren Umfang zu unterstützen.
  3. Der Kunde ist dazu verpflichtet, seine Datenbestände regelmäßig zu sichern und insbesondere eine Sicherung vor der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Fullhouse-IT oder ihre Subunternehmer durchzuführen, um zu gewährleisten, dass die Daten aus den Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können. Die Verpflichtung zur Datensicherung schließt auch diejenigen Datenbestände mit ein, die nicht unmittelbar im eigenen System abgespeichert, sondern z.B. auch dezentral auf optischen Datenträgern oder in Computer-Netzwerken abgespeichert sind, sofern diese Datenbestände durch die vertragsgegenständlichen Leistungen berührt werden können. Sofern die Aufgabe der Datensicherung nach Absprache mit dem Kunden durch Fullhouse-IT übernommen wird, ist der Kunde nach Aufforderung von Fullhouse-IT zur Überprüfung der Datensicherung verpflichtet.
  4. Der Kunde ist weiterhin dazu verpflichtet, die von ihm eingesetzte Software regelmäßig zu aktualisieren, sofern diese Leistung nicht in den vertraglichen Pflichtenbereich von Fullhouse-IT fällt. Unterlässt der Kunde die Aktualisierung der von ihm eingesetzten Software, obwohl er dazu verpflichtet ist, so ist Fullhouse-IT von ihrer Verpflichtung, diesbezügliche Pflegeleistungen zu erbringen, befreit, ohne dass dies einen Einfluss auf die vertraglich vereinbarte Vergütung hätte, sofern die Pflegeleistungen infolge der fehlenden Aktualisierung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Erhöhte Pflegeaufwendungen oder Entstörungsleistungen, die Fullhouse-IT infolge der fehlenden Aktualisierung der Software entstehen, darf Fullhouse-IT nach ihren üblichen Stundensätzen in Rechnung stellen.
  5. Der Kunde hat Fullhouse-IT Wechsel in den Personen der Nutzungsberechtigten seines EDV-Systems sowie technische Änderungen unverzüglich zu melden, um Fullhouse-IT die ggf. erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
  6. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann Fullhouse-IT ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Mitwirkung auffordern. Bei fruchtlosem Fristablauf ist Fullhouse-IT nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, ihre vertraglichen Leistungspflichten auf der Grundlage der vorhandenen Vorgaben und Informationen zu erfüllen. Hierdurch entstehende notwendige Mehraufwendungen kann Fullhouse-IT dem Kunden gemäß ihren üblichen Vergütungssätzen in Rechnung stellen. Alternativ ist Fullhouse-IT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag kann Fullhouse-IT für die bis dahin erbrachten Leistungen eine anteilige Vergütung und Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB bleiben hiervon unberührt.
  7. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses mit Fullhouse-IT, die für ihn tätigen Mitarbeiter der Fullhouse-IT, weder während der Dauer des vorliegenden Vertrags noch im Zeitraum von 18 Monaten nach Vertragsbeendigung zu beschäftigen. Beim Verstoß gegen die vorgenannte Verpflichtung, wird der Kunde an die Fullhouse-IT eine Vertragsstrafe von € 7.500,00 bezahlen.

§8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die vom Kunden zu zahlende Vergütung ergibt sich aus den von ihm beauftragten Leistungspaketen zzgl. eventueller Mehraufwendungen, die zuvor vereinbart worden sind oder die Fullhouse-IT infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden zu leisten hatte.
  2. Die Vergütung ist jeweils zum Monatsende nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig und wird von Fullhouse-IT im Rahmen eines ihr vom Kunden zu erteilenden Lastschriftmandats (SEPA-Mandat eingezogen). Dies gilt vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung und nicht für die Vergütung für den Verkauf von Hard- und Software; bei der Vergütung von Hard – und Software wird diese mit Zugang der Rechnung zur sofortigen Zahlung fällig.
  3. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung wird von Fullhouse-IT nicht bestritten oder ist rechtskräftig festgestellt.

§9 Mängelgewährleistung

  1. Im Falle eines Mangels ist der Kunde erst dann zur Rückgängigmachung des Vertrages, zur Herabsetzung der Vergütung, zur erstattungspflichtigen Selbstvornahme und zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn die Nacherfüllung durch Fullhouse-IT fehlgeschlagen ist. Fullhouse-IT steht ein Wahlrecht zu, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt. Dasselbe gilt für den Schadensersatz statt der Leistung, wobei die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung im Übrigen unberührt bleiben.
  2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ist der Kunde zur Zurückbehaltung der Vergütung nur berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, solange er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des mit Mängeln behafteten übergebenen Leistungsergebnisses steht.
  4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels.

§10 Verzögerung der Leistung, Leistungshindernisse durch höhere Gewalt

  1. Gerät Fullhouse-IT mit ihren vertraglichen Leistungen in Verzug, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn Fullhouse-IT den Verzug zu vertreten hat. In diesem Fall hat sich der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch Fullhouse-IT zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, oder ob er auf eine Nachholung der Leistung besteht.
  2. Fullhouse-IT hat den Kunden in jedem Fall unverzüglich über die Art und die voraussichtliche Dauer eines bestehenden leistungsverzögernden Ereignisses zu informieren.

§11 Haftung

  1. Fullhouse-IT haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Fullhouse-IT ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet Fullhouse-IT in demselben Umfang.
  2. Die Regelung des vorstehenden Absatz (1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

§12 Vertragslaufzeit beauftragte Leistungen und Kündigung

  1. Sofern im Angebot von Fullhouse-IT nicht anders ausgewiesen, beträgt die Mindestlaufzeit für die vom Kunden beauftragten Leistungen 12 Monate. Die Laufzeit beginnt zum Anfang des auf die Beauftragung folgenden Monats. Die jeweils beauftragten Leistungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die Laufzeit um jeweils 12 weitere Monate.
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der Regelung gemäß § 12 (1) unberührt.
  3. Die Kündigung bedarf der Textform.

§13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
  2. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformfordernisses.
  3. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht.
  4. Gerichtsstand ist der Sitz von Fullhouse-IT sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN DER FULLHOUSE IT-SERVICES AG (AGB)

STAND AUGUST 2020

§1 Geltungsbereich dieser AGB

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu dem zwischen dem Kunden und der Fullhouse-IT Services AG (im Folgenden: Fullhouse-IT) geschlossenen Rahmenvertrag und für sämtliche Folgeaufträge, die der Kunde der Fullhouse-IT nach Vertragsschluss erteilt.
  2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden im Zweifel nur durch eine schriftliche Erklärung von Fullhouse-IT anerkannt.

§2 Vertragsgegenständliche Leistungen und Preise

  1. Fullhouse-IT bietet dem Kunden verschiedene IT-Service-Leistungen in Form von standardisierten Leistungspaketen an, die der Kunde im Rahmen des mit Fullhouse-IT geschlossenen Vertrages in Auftrag geben kann. Die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten von Fullhouse-IT ergeben sich aus dem Angebot von Fullhouse-IT oder, in Ermangelung eines solchen, aus dem jeweiligen Leistungspaket in der Preis- und Leistungsübersicht von Fullhouse-IT, wobei ergänzend jeweils diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
  2. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages gültige Preis- und Leistungsübersicht ist Bestandteil des Angebots zum Rahmenvertrag. Fullhouse-IT wird den Kunden auf Aktualisierungen der Preis- und Leistungsübersicht jeweils gesondert hinweisen und ihm die jeweils aktuelle Fassung in Textform übermitteln. Nach Zugang der aktualisierten Preis- und Leistungsübersicht in Textform, ist diese für die weiteren Auftragserteilungen des Kunden maßgeblich. Bereits erteilte Aufträge bleiben von den Änderungen der Preis- und Leistungsübersicht unberührt.
  3. Nach Vertragsschluss erstellt Fullhouse-IT unter Mitwirkung des Kunden eine Dokumentation mit der Liste der vom Kunden eingesetzten Hard- und Software, die von den vertraglichen Leistungspflichten von Fullhouse-IT umfasst sein sollen. Die Leistungspflichten von Fullhouse-IT sind auf die in der Dokumentation aufgelisteten Hard- und Softwarekomponenten, welche die Parteien zu Beginn der Zusammenarbeit erstellen, beschränkt. Die Liste der eingesetzten Hard- und Software gilt als Bestandteil des Rahmenvertrages und wird nach Vereinbarung zwischen den Parteien fortlaufend erneuert. Plant der Kunde den Einsatz neuer Hard- und Software ein, obliegt es ihm, die geplanten Komponenten zuvor mit Fullhouse-IT abzustimmen. Fullhouse-IT ist berechtigt, die Aufnahme der jeweiligen Hard- und Software in die Liste und dementsprechend die Wartungs- und Service-Leistungen bezüglich dieser Komponenten aus wichtigem Grund zu verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die betreffenden Komponenten einen unzumutbaren Wartungs- und Pflegeaufwand erfordern, wenn sie den Leistungsumfang des betreffenden Leistungspaketes überschreiten oder sie ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für das EDV-System des Kunden beinhalten.
  4. Fullhouse-IT ist berechtigt, fachlich qualifizierte Subunternehmer mit den vertragsgegenständlichen Leistungen zu beauftragen.

§3 Angebot, Vertragsschluss, Folgeaufträge

  1. Fullhouse-IT erstellt für den Kunden vor Abschluss des Rahmenvertrages ein Angebot in Textform welches die Positionen des vom Kunden gewünschten Leistungspaketes enthält. Der Rahmenvertrag kommt zwischen den Parteien verbindlich zustande, sobald der Kunde das Angebot von Fullhouse-IT in Textform annimmt.
  2. Auf der Basis des Rahmenvertrages kann der Kunde Fullhouse-IT mit weiteren Leistungen gemäß der jeweils aktuellen Preis- und Leistungsübersicht beauftragen. Ein verbindliches Auftragsverhältnis mit dem Inhalt der betreffenden Position in der Preis- und Leistungsübersicht kommt zustande, sobald Fullhouse-IT die betreffenden Serviceleistungen anbietet und der Kunde dieses Angebot annimmt, bzw. sobald der Kunde die betreffenden Serviceleistungen bei Fullhouse-IT bestellt und Fullhouse-IT die Bestellung bestätigt. Die Willenserklärungen der Parteien bezüglich dieser Aufträge sind an keine Form gebunden und können auch mündlich unterbreitet werden. Fullhouse-IT ist jedoch berechtigt, die eigene Leistungserbringung von einer Annahmeerklärung des in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) abhängig zu machen, sofern sie ihrerseits ein Angebot in Textform übermittelt.
  3. Erweitert sich der im Angebot bzw. in der beauftragten Position der Preisliste zugrundegelegte Leistungsumfang nachträglich aufgrund von Auftragserweiterungen, welche die Parteien in der in vorstehendem Absatz 2 beschriebenen Form vereinbaren können, oder erweitert sich der Leistungsumfang nachträglich aufgrund von Verletzungen der Mitwirkungspflichten des Kunden (s. § 7), so ist Fullhouse-IT berechtigt, die zusätzlich vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen, bzw. den zusätzlich entstandenen Aufwand gemäß den in der Preisliste ausgewiesenen Preisen in Rechnung zu stellen.

§4 IT-Hotline und -Service und IT-Premium Services

  1. Das Leistungspaket IT-Hotline und -Service beinhaltet die Verpflichtung von Fullhouse-IT, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung des Kunden spätestens innerhalb der festgelegten Reaktionszeiten zu reagieren, d.h. mit der Beseitigung der Störung zu beginnen. Ein Anspruch auf Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Zeit folgt aus der Vereinbarung der Reaktionszeiten nicht.
  2. Der Kunde wird auftretende technische Störung an die von Fullhouse-IT bereitgestellte E-Mail-Adresse helpdesk(@)fullhouse-it.de unverzüglich nach deren Kenntnisnahme mitteilen. Bei Ausfällen, die den gesamten Geschäftsbetrieb des Auftraggebers beeinträchtigen, wie z.B. Internetstörungen, Ausfälle von Servern oder Netzwerken, hat der Kunde die Störung zusätzlich und unverzüglich über die Telefon-Hotline unter der Nummer +49 (0)8171/428888-8) zu melden.
  3. Fullhouse-IT wird im Rahmen des Leistungspakets IT-Hotline und -Service während der üblichen Geschäftszeiten, Mo – Fr von 8.00 – 17.00 Uhr, innerhalb von 8 Stunden nach Eingang der Störungsmeldung reagieren.
  4. Die Vereinbarung kürzerer Reaktionszeiten oder die Bereitstellung eines IT-Notdienstes außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ist über die Vereinbarung des jeweiligen Leistungspakets der Rubrik „IT-Premium-Services“ zu den dort vorgesehen Konditionen möglich. Der Zeitraum „außerhalb der üblichen Geschäftszeiten“ umfasst die folgenden zusätzlichen Zeiträume:
    Werktags: von 17.00 – 21.00 Uhr
    Samstags, Sonntags und Feiertags: von 09.00 – 13.00 Uhr

§5 Wartungs- und Pflegeservices

  1. Von Wartungs- und Pflegeserviceleistungen ausgeschlossen sind Instandsetzungen oder erhöhter Aufwand zur Instandhaltung der Hard- und Software, die durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder ähnliche Umstände erforderlich waren, Arbeiten an der Hard- und Software, die der Kunde vertragswidrig geändert hat oder die durch andere als Fullhouse-IT oder deren Subunternehmer technisch gepflegt wurde, ohne dass jeweils vorher eine Zustimmung von Fullhouse-IT vorlag.
  2. Bezüglich der Einspielung von Software-Updates ist Fullhouse-IT zur sachgemäßen Durchführung der Updates verpflichtet. Fullhouse-IT ist im Rahmen der Wartungs- und Pflegeservices nicht zur Behebung von etwaigen Mängeln der Software-Updates oder zur Entstörung hierdurch beeinträchtigter Systemkomponenten des Kunden verpflichtet. Beauftragt der Kunde Fullhouse-IT mit der Fehlerbehebung und Entstörung, ist Fullhouse-IT berechtigt, diese Leistungen nach ihren üblichen Stundensätzen abzurechnen.
  3. Für die Durchführung der Wartungs- und Pflegeleistungen hat der Kunde nach terminlicher Absprache die erforderlichen Wartungsintervalle bereitzustellen, in denen seine EDV-Anlage nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht.

§6 Bereitstellung von Hard- und Software

  1. Stellt Fullhouse-IT dem Kunden im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen Hard- und Softwarekomponenten bereit, so schuldet sie gegenüber dem Kunden, dass diese unter den üblichen Betriebsbedingungen und unter den üblichen Instandhaltungs- und Pflegebedingungen gemäß der Leistungsbeschreibung des Herstellers in ihren wesentlichen Funktionen betrieben werden können.
  2. Fullhouse-IT behält sich das Eigentum und die Rechtsinhaberschaft an sämtlichen von ihr gelieferten Komponenten bis zum Eingang sämtlicher fälliger Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist Fullhouse-IT nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Komponenten heraus zu verlangen.

§7 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Zu Beginn der Zusammenarbeit wird der Kunde Fullhouse-IT darin unterstützen, die von ihm verwendete Hard- und Software zu dokumentieren. Der Kunde stellt Fullhouse-IT hierzu sämtliche technischen Dokumentationen sowie sämtliche Zugangsdaten der von ihm eingesetzten Hard- und Software, die Gegenstand der vertraglichen Leistungspflichten von Fullhouse-IT sind, zur Verfügung.
  2. Der Kunde teilt Fullhouse-IT unmittelbar nach Vertragsschluss mit, welche Person als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und wie diese Person telefonisch zu erreichen ist. Die Ansprechpartner sind so zu benennen, dass Fullhouse-IT während der Dauer einer Störung zumindest innerhalb der Geschäftszeiten des Kunden stets und unmittelbar an einen Ansprechpartner wenden kann. Der Kunde wird diese Ansprechpartner anweisen, die Leistungen von Fullhouse-IT im zumutbaren Umfang zu unterstützen.
  3. Der Kunde ist dazu verpflichtet, seine Datenbestände regelmäßig zu sichern und insbesondere eine Sicherung vor der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Fullhouse-IT oder ihre Subunternehmer durchzuführen, um zu gewährleisten, dass die Daten aus den Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können. Die Verpflichtung zur Datensicherung schließt auch diejenigen Datenbestände mit ein, die nicht unmittelbar im eigenen System abgespeichert, sondern z.B. auch dezentral auf optischen Datenträgern oder in Computer-Netzwerken abgespeichert sind, sofern diese Datenbestände durch die vertragsgegenständlichen Leistungen berührt werden können. Sofern die Aufgabe der Datensicherung nach Absprache mit dem Kunden durch Fullhouse-IT übernommen wird, ist der Kunde nach Aufforderung von Fullhouse-IT zur Überprüfung der Datensicherung verpflichtet.
  4. Der Kunde ist weiterhin dazu verpflichtet, die von ihm eingesetzte Software regelmäßig zu aktualisieren, sofern diese Leistung nicht in den vertraglichen Pflichtenbereich von Fullhouse-IT fällt. Unterlässt der Kunde die Aktualisierung der von ihm eingesetzten Software, obwohl er dazu verpflichtet ist, so ist Fullhouse-IT von ihrer Verpflichtung, diesbezügliche Pflegeleistungen zu erbringen, befreit, ohne dass dies einen Einfluss auf die vertraglich vereinbarte Vergütung hätte, sofern die Pflegeleistungen infolge der fehlenden Aktualisierung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Erhöhte Pflegeaufwendungen oder Entstörungsleistungen, die Fullhouse-IT infolge der fehlenden Aktualisierung der Software entstehen, darf Fullhouse-IT nach ihren üblichen Stundensätzen in Rechnung stellen.
  5. Der Kunde hat Fullhouse-IT Wechsel in den Personen der Nutzungsberechtigten seines EDV-Systems sowie technische Änderungen unverzüglich zu melden, um Fullhouse-IT die ggf. erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
  6. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann Fullhouse-IT ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Mitwirkung auffordern. Bei fruchtlosem Fristablauf ist Fullhouse-IT nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, ihre vertraglichen Leistungspflichten auf der Grundlage der vorhandenen Vorgaben und Informationen zu erfüllen. Hierdurch entstehende notwendige Mehraufwendungen kann Fullhouse-IT dem Kunden gemäß ihren üblichen Vergütungssätzen in Rechnung stellen. Alternativ ist Fullhouse-IT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag kann Fullhouse-IT für die bis dahin erbrachten Leistungen eine anteilige Vergütung und Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB bleiben hiervon unberührt.

§8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die vom Kunden zu zahlende Vergütung ergibt sich aus den von ihm beauftragten Leistungspaketen zzgl. eventueller Mehraufwendungen, die zuvor vereinbart worden sind oder die Fullhouse-IT infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden zu leisten hatte.
  2. Die Vergütung ist jeweils zum Monatsende nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig und wird von Fullhouse-IT im Rahmen eines ihr vom Kunden zu erteilenden Lastschriftmandats (SEPA-Mandat eingezogen). Dies gilt vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung und nicht für die Vergütung für den Verkauf von Hard- und Software; bei der Vergütung von Hard – und Software wird diese mit Zugang der Rechnung zur sofortigen Zahlung fällig.
  3. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenforderung wird von Fullhouse-IT nicht bestritten oder ist rechtskräftig festgestellt.

§9 Mängelgewährleistung

  1. Im Falle eines Mangels ist der Kunde erst dann zur Rückgängigmachung des Vertrages, zur Herabsetzung der Vergütung, zur erstattungspflichtigen Selbstvornahme und zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn die Nacherfüllung durch Fullhouse-IT fehlgeschlagen ist. Fullhouse-IT steht ein Wahlrecht zu, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt. Dasselbe gilt für den Schadensersatz statt der Leistung, wobei die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung im Übrigen unberührt bleiben.
  2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ist der Kunde zur Zurückbehaltung der Vergütung nur berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, solange er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des mit Mängeln behafteten übergebenen Leistungsergebnisses steht.
  4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels.

§10 Verzögerung der Leistung, Leistungshindernisse durch höhere Gewalt

  1. Gerät Fullhouse-IT mit ihren vertraglichen Leistungen in Verzug, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn Fullhouse-IT den Verzug zu vertreten hat. In diesem Fall hat sich der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch Fullhouse-IT zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, oder ob er auf eine Nachholung der Leistung besteht.
  2. Fullhouse-IT hat den Kunden in jedem Fall unverzüglich über die Art und die voraussichtliche Dauer eines bestehenden leistungsverzögernden Ereignisses zu informieren.

§11 Haftung

  1. Fullhouse-IT haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Fullhouse-IT ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet Fullhouse-IT in demselben Umfang.
  2. Die Regelung des vorstehenden Absatz (1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

§12 Vertragslaufzeit beauftragte Leistungen und Kündigung

  1. Sofern im Angebot von Fullhouse-IT nicht anders ausgewiesen, beträgt die Mindestlaufzeit für die vom Kunden beauftragten Leistungen 12 Monate. Die Laufzeit beginnt zum Anfang des auf die Beauftragung folgenden Monats. Die jeweils beauftragten Leistungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die Laufzeit um jeweils 12 weitere Monate.
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der Regelung gemäß § 12 (1) unberührt.
  3. Die Kündigung bedarf der Textform.

§13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
  2. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformfordernisses.
  3. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht.
  4. Gerichtsstand ist der Sitz von Fullhouse-IT sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.